Inhaltsstoffe von Kabel und Kabelisolierung (REACH / RoHS)

Die Verwendung von gefährlichen Stoffen in Produkten wird international immer stärker reguliert und beschränkt. Dies ist sinnvoll und auch unser Anliegen. Daher entwickeln wir neue Kabel und Leitungen immer auf Basis der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Unsere Kabel erfüllen die folgenden Anforderungen:

RoHS:

Mit der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU hat die EU die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro-und Elektronikgeräten erneuert, welche die bisherige Richtlinie 2002/95/EG ersetzt. Die Richtlinie 2011/65/EU wurde am 1. Juli 2011 veröffentlicht, für die Änderungen der neuen RoHS-Richtlinie gelten verschiedene Übergangsfristen. Relevantes Dokument ist unter anderem die deutsche Umsetzung der EU-Verordnung in die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) vom 19.04.2013. 

Neben dem erweiterten Geltungsbereich, der jetzt unter anderem auch „sonstige“ Elektro- und Elektronikgerate (EEE) umfasst, ist eine wesentliche Neuerung die Verpflichtung, die Konformität mit den Anforderungen der RoHS-Richtlinie über ein Konformitätsbewertungs¬verfahren sicherzustellen.

REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Mit der Verordnung 1907/2006/EG (kurz REACH genannt) hat die EU ein einheitliches System zur Registrierung („Registration“), Bewertung („Evaluation“), Zulassung („Authorisation“) und Beschränkung („Restriction“) von Chemikalien geschaffen. Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen.

REACH trat am 1. Juni 2007 in Kraft und ersetzt eine Vielzahl von bis dahin gültigen Anforderungen an die stoffliche Beschaffenheit von Produkten, wie z. B. die Richtlinie 76/769/EWG, welche die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe beinhaltete. Scherer Kabel entwickelt und liefert Erzeugnisse im Sinne von REACH. Daher sind insbesondere die folgenden Anforderungen der REACH-Verordnung von Bedeutung:

  1. Informationspflicht für Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, die einen Stoff der sog. „Kandidatenliste“ zu mehr als 0,1 Masse-% je Erzeugnis enthalten.
  2. Beachtung der zulassungspflichtigen Stoffe gem. REACH Anhang XIV.
  3. Beachtung der Herstell-, Inverkehrbringens- und Verwendungs¬beschränkungen gem. REACH Anhang XVII .

Unser Ziel ist es, unsere Kabel und Leitungen im Sinne von REACH frei von besonders besorgniserregenden Stoffen zu halten, bzw. solche durch unbedenkliche Materialien zu ersetzen. Dazu verfolgen wir aufmerksam die „Kandidatenliste“, in der die Europäische Chemikalienagentur gefährliche Stoffe auflistet. Dazu evaluieren wir regelmäßig unsere Kabelentwicklungen. Wir beachten sowohl sämtliche Zulassungspflichten für Stoffe gem. REACH Anhang XIV, als auch die Herstell-, Inverkehrbringens- und Verwendungsbeschränkungen gem. REACH Anhang XVII.